Gerichtliche Fragestellungen
Beweisfragen
Die Beweisfrage legt fest, was geprüft werden soll und wie weit eine sachverständige Aussage reichen kann. Unklare, verkürzte oder bereits auf ein Ergebnis zugespitzte Fragen können den Blick auf das Material schon am Anfang verengen.
Beurteilt wird nur der durch Auftrag und Fragestellung vorgegebene Sachverhalt. Gerade deshalb sollte die Frage nicht nur auf Wiedererkennen zielen, sondern Identität, Ausschluss, Eignung des Materials, Bedarf an Vergleichsbildern und Grenzen der Aussage erfassen.
Darüber hinausgehende rechtliche Würdigungen sind nicht Gegenstand einer sachverständigen Stellungnahme. Eine gute Beweisfrage lässt außerdem ausdrücklich Raum für das Ergebnis, dass eine Identität fachlich nicht entscheidbar bleibt.
Grundsatz
Nicht jede an das Bild gerichtete Frage ist eine gute Beweisfrage. Besonders brauchbar sind Fragen nach Identität, Ausschluss, Eignung des Bildmaterials, Erforderlichkeit neuer Vergleichsbilder und Reichweite einer möglichen Aussage.
Gute Fragen beschreiben den Prüfauftrag klar, ohne das Ergebnis sprachlich schon vorwegzunehmen.
Sinnvolle Fragen
- Ist die auf dem zu beurteilenden Bild abgebildete Person mit der benannten Vergleichsperson identisch?
- Lässt sich eine Identität ausschließen?
- Ist das vorliegende Bildmaterial für eine anthropologische Begutachtung geeignet?
- Welche Einschränkungen ergeben sich aus Qualität, Perspektive, Mimik, Verdeckung oder Vorauswahl?
- Ist bei dem derzeitigen Material auch das Ergebnis „fachlich nicht entscheidbar“ in Betracht zu ziehen?
Weniger hilfreiche Fragen
- nur nach „Ausschlussmerkmalen“ fragen,
- nur einzelne Teilaspekte isoliert prüfen lassen,
- bereits eine Ergebnisformel vorgeben,
- technische Bildverbesserung mit Identitätsfeststellung verwechseln.
- Zeugenwiedererkennung, technische Trefferlisten und sachverständige Bildidentifikation vermischen
Praktische Folgefragen
- Welche zusätzlichen Vergleichsbilder wären sinnvoll, und unter welchen Aufnahmebedingungen sollten sie entstehen?
- Welche Bedeutung hat eine bereits erfolgte Vorauswahl, ein technischer Treffer oder eine Benennung durch Zeugen?
- Ist vor einer vollständigen Begutachtung zunächst eine Vorprüfung angezeigt?
- Welche Bereiche des Materials sind überhaupt sicher beurteilbar und welche bleiben offen?
Vergleichsbilder sind Teil der Fragestellung
Wenn geeignete Vergleichsbilder erst noch gefertigt werden müssen, sollte die Beweisfrage das ausdrücklich erfassen. Perspektive, Kopfhaltung, Distanz, Blickrichtung und technische Bedingungen sind oft die Voraussetzung dafür, dass ein späterer Vergleich belastbar werden kann. Reichen Passbild oder Altaufnahme dafür nicht aus, sollte die Beweisfrage den Bedarf neuer Vergleichsbilder ausdrücklich mit erfassen.
Identitätssicherung des Vergleichsmaterials
Entstehen Vergleichsbilder nicht unter behördlicher oder sachverständiger Kontrolle, sollte ihre Zuordnung zur Vergleichsperson gesichert und dokumentiert werden. Sonst bleibt bei extern vorgelegten Aufnahmen offen, ob das Material dieselbe Person zeigt und unter welchen Bedingungen es entstanden ist. Reichen vorhandene Bilder wegen Mimik, Blickrichtung oder Perspektive nicht aus, sollte die Beweisfrage den Bedarf neuer Vergleichsbilder ausdrücklich benennen.
Klare Beweisfragen
Ein Bildgutachten ersetzt nicht die richterliche Beweiswürdigung, sondern liefert eine fachlich begrenzte Aussage. Der Auftrag sollte daher Eignung des Materials, Auswahl und Herkunft der Vergleichsbilder, erkennbare Merkmale, Einschränkungen und Reichweite der Aussage klar voneinander trennen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, dass nicht Identität oder Ausschluss, sondern nur eine begrenzte oder nicht entscheidbare Aussage erreichbar ist. Zu eng gefasste Teilfragen helfen meist nicht weiter, wenn der Vergleich vom vorhandenen Material insgesamt abhängt.
Für die gerichtliche Verwertbarkeit
Bei anthropologischen Identitätsgutachten reicht es nicht, nur das Ergebnis mitzuteilen. Da es sich nicht um eine voll standardisierte Untersuchungsmethode handelt, gehören die zugrunde liegenden Tatsachen, die wesentlichen Befunde und die fachliche Begründung dazu. Gerade deshalb ist ein schriftlich dokumentierter Vergleich vor Gericht regelmäßig besser überprüfbar als eine bloße mündliche Wiedererkennungssituation.
Dazu gehören die Benennung morphologischer Merkmale sowie die Angabe, welche Reichweite die festgestellten Übereinstimmungen haben und welche Einschränkungen bestehen. Zeugenwiedererkennung, technische Trefferlisten und sachverständige Bildidentifikation sollten in der Beweisfrage nicht vermischt werden.
„Wahrscheinlich identisch“ ist kein Selbstläufer
Kommen Sachverständige bei nur mäßiger Bildqualität lediglich zum Prädikat „wahrscheinlich identisch“, trägt dies die richterliche Überzeugungsbildung regelmäßig nicht allein. Dann bedarf es weiterer gewichtiger Indizien aus der Akte oder dem sonstigen Beweisergebnis.
Dokumentation statt Behauptung
Für die gerichtliche Verwertbarkeit ist oft weniger eine abstrakte Pixelzahl entscheidend als die Dokumentation der Arbeitsschritte. Bildqualität, Bildquellen, relevante Stellen im Material, Auswahlkriterien, Bearbeitungsschritte und Vergleichsbilder sollten so beschrieben sein, dass die fachliche Bewertung prüfbar bleibt.